Satzung des TSV Silberborn
Silberborn, den 10.01.2015
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Silberborn“, kurz TSV Silberborn genannt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist 37603 Holzminden, Ortsteil Silberborn. Die Farben des Vereins sind „Rot-Weiß“.
Der TSV Silberborn wurde am 3. November 1967 gegründet.
1. Zweck des Vereins ist, die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen herbeizuführen. Die wichtige Jugendpflege und Jugendarbeit sowie die Förderung des Jugendsports ist erste Vorraussetzung und Aufgabe des Vereins. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung der vereinseigenen Sportanlagen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Der Verein um fasst die Sparten Fußball, Gymnastik, Turnen, Tischtennis, Leichtathletik, Skisport, Badminton, Freizeitsport und Tennis.
Andere Sparten und Sportarten können jederzeit aufgenommen bzw. eingeführt werden.
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die bürgerliche Ehrenrechte besitzt. Über den Beitritt (Aufnahme) eines Mitgliedes entscheidet nur der Vorstand.
Das Mitglied muss durch eine schriftliche Beitrittserklärung die Mitgliedschaft bekannt geben.
Bei Jugendlichen im Alter bis 18 Jahren muss der gesetzliche Vertreter die Beitrittserklärung unterschreiben.
2. Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt |
Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu erklären, alle aktiven Spieler mittels Einschreiben. Mündliche Absprachen können zur Geltung nicht anerkannt werden.
Der Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Gegen den Ausschluss des Betroffenen aus dem Verein steht ihm das Recht der Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet der Ältestenrat des TSV Silberborn.
Jedes Mitglied bezahlt einen Mitgliedsbeitrag. Der jeweils gültige monatliche Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung in Bezug auf Höhe und Fälligkeit des Beitrages mit einfacher Mehrheit beschlossen. Von der Beitragspflicht sind Bundeswehrsoldaten, die ihre Wehrpflicht ableisten, und Zivildienstleistende ausgenommen.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins gegenüber den Satzungen und Ordnungen des NFV (Verband) und den anderen Fachverbänden sind bekannt und werden entsprechend gewahrt und danach geregelt. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzungen des NFV oder der Fachverbände bzw. des Vereins (grober Verstoß in Form von Anstand, Sittlichkeit, Sportkameradschaft oder Schädigung des Vereins etc.), so wird es aus dem Verein ausgeschlossen.
Hierüber entscheidet allein der Vorstand.
Für seine Mitglieder übernimmt der Verein bei allen sportlichen Veranstaltungen die Haftung und zwar im Rahmen seiner Möglichkeiten.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat. Stimmrecht im Vorstand haben nur die zum Vorstand gehörenden Mitglieder gemäß § 11, Abs. a ) und b ).
Der Verein wird durch Stimmrecht auf Kreistagen vertreten sein, unter Berücksichtigung seiner im Spielbetrieb (Meisterschaftsspiele) teilnehmenden Mannschaften bzw. Mitgliederstärke.
Die Stimmberechtigten für den Verein werden vom Vorstand ernannt. Es sollen möglichst nur Mitglieder des Vorstands sein. Diese sind so dann auch voll handlungsbevollmächtigt für den Verein.
Der Verein wird ferner Vertreter zu allen Tagungen der Fachverbände und vor allem zu Jugendtagungen entsenden.
Die Jahreshaupt- bzw. die Mitgliederversammlung des Vereins sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Vorraussetzung ist, dass eine frist- und formgerechte Einladung ergangen ist.
Beschlüssen und Anträge in den Jahreshaupt- bzw. den Mitgliederversammlungen und auch Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
a ) Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendobmann
f) dem Presseobmann
g) dem Spielausschussobmann oder Fachwart
h) dem Leiter der Tennissparte
Die vorgenannten Mitglieder bilden den Vorstand.
Die unter a) bis d) genannten Mitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Vertretungsberechtigt sind jeweils der 1. oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
b ) Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören die einzelnen Spartenleiter, die bei den jeweiligen Vorstandswahlen auch zu wählen sind, mit Stimmrecht an.
Die Wiederwahl des gesamten Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt zulässig.
Lediglich die Kassenprüfer sind nur für eine zweimalige Tätigkeit hintereinander wählbar. Bei dem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein kommissarischer Nachfolger eingesetzt, bis eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird, die einen Nachfolger wählt.
c ) Ältestenrat
Ferner ist ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren ein Ältestenrat zu wählen, der aus 3 Mitgliedern besteht.
Einmal jährlich findet nach Abschluss des Geschäftjahres eine Mitgliederversammlung als sogenannte Jahreshauptversammlung statt. Sie bestimmt über neu zufassende Beschlüsse oder Änderungsvorschläge, gibt Auskunft und Übersicht über die Vereinsarbeit im verflossenen Jahr und zeigt die Ziele der zukünftigen Vereinsarbeit auf.
Die Einberufung der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung.
Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Einladung ist außerdem noch durch Aushang im Vereinskasten bekannt zugeben. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Sie richtet sich nach der festgelegten Tagesordnung in der Einladung.
Sie hat u. a. folgende Punkte zu umfassen:
1. Begrüßung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit sowie des Stimmrechts.
3. Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
4. Bericht des Vorstandes und der Spartenleiter
5. Bericht des Schatzmeisters
6. a) Kassenprüfbericht mit Entlastung des Schatzmeisters
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
7. Anträge
8. Verschiedenes
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung ist in dem Jahr, wo Neuwahlen stattzufinden haben, dahingehend abzuändern, dass nach dem Punkt 6. der TOP 7. „Entlastung des Vorstands und Neuwahlen“ aufzunehmen ist.
Über die Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem u. a. Beschlüsse wortwörtlich festzuhalten sind, welches vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben und in der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Das gleiche Verfahren ist bei Sitzungen des Vorstands und Ältestenrates anzuwenden.
Anträge von Mitgliedern sind zehn Tage vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Über das Vereinsvermögen ist ein Bestandsnachweis zuführen, welcher auf Verlangen jedem Mitglied zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stehen hat.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports zu.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Der Verein verpflichtet sich zu äußerst sparsamer Kassenführung. Verbindlichkeiten oder Beiträge bzw. Abgaben, die durch die Finanzordnung des Verbands und der Fachverbände fällig sind, rechtzeitig zu begleichen bzw. vorab zu entrichten.
Alle Ausgabenbelege sind grundsätzlich vom Vorsitzenden auf Richtigkeit zu prüfen und gegenzuzeichnen.
Dem Vorstand bleibt es vorbehalten Mitglieder zu ehren, die sich um den Verein verdient gemacht haben.
Ehrungen können in Form von Ehrennadeln, Ehrenbechern, Plaketten, Pokalen oder Buchgeschenken vorgenommen werden.
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt von diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Die Satzung kann bei allen Vorstandsmitgliedern und Spartenleitern eingesehen werden. Die Satzung ist allen Stimmberechtigten Mitgliedern bei Eintritt in den Verein auszuhändigen.
Der Verein ist den Weisungen der Kreisfachverbände mit den geltenden Satzungen und Ordnungen unterworfen.
Erreichbarkeiten
Vorstand
Für weiter Fragen steht Ihnen gerne unserer Vorstand zur Verfügung.
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